Login

Login

RegistrierungPasswort vergessen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PACT SALES GmbH – im folgenden „PACT“ genannt – (Stand 01.10.2010)

 

1.             Geltung

 

1.1.          Die Geschäfts- und Lieferbedingungen von PACT gelten ausschließlich. Von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

 

1.2.          Auch ohne wiederholende Bekanntgabe gelten die Geschäfts- und Lieferbedingungen von PACT, wenn zwischen den Geschäftspartner bereits Verträge unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossen wurden.

 

2.             Zustandekommen des Vertrages

 

2.1.          Offerten von PACT erfolgen freibleibend.

 

2.2.          Die Bestellung ist ein bindendes Angebot und hat schriftlich zu erfolgen. PACT kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 10 Kalendertagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

 

2.3.          PACT ist berechtigt, in dringenden Fällen auf Rechnung des Kunden vertraglich nicht vereinbarte Leistungen durchzuführen oder in Auftrag zu geben, wenn diese Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und diesem unverzüglich angezeigt werden. Als dringender Fall ist es insbesondere anzusehen, wenn aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten zwischen dem Zeitpunkt, in dem PACT die Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen erkennt, und der zur termingerechten Fertigstellung erforderliche Durchführung der Zusatzleistung weniger als 24 Stunden verbleiben.

 

3.             Urheber- und Nutzungsrechte

 

3.1.          Das Copyright für Ideen, Präsentationen und Entwürfe liegt ausschließlich bei PACT. Von PACT vorgelegte Entwürfe, Werkzeichnungen o. ä. dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, nach Entwürfen oder Planunterlagen von PACT das Werk selbst oder durch Dritte herstellen zu lassen. Gleiches gilt für Nachbauten oder Kopien bereits von PACT hergestellter Werke.

 

3.2.          Die Mitarbeit des Kunden sowie dessen Vorschläge begründen kein Miturheberrecht.

 

3.3.          Jede Nutzung der Ideen, Präsentationen und Entwürfe bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die die Nutzungsart, den Nutzungszweck sowie den Umfang der Nutzung regelt. Diese bedarf der Schriftform. Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte beinhaltet nicht die Übertragung von Eigentumsrechten. Jede Nutzung von Ideen, Präsentationen und Entwürfe ist zu vergüten.

 

3.4.          Nach Abschluss des Auftrages sind von PACT vorgelegte Originale sowie Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.

 

3.5.          PACT ist berechtigt, ihren Namen in angemessener Größe auf von ihr hergestellten Werken anzubringen.

 

3.6.          Der Kunde garantiert, dass die PACT übergebenen Präsentationen, Entwürfe, Lastenhefte oder Zeichnungen frei von Rechten Dritter sind. Bei begangener oder behaupteter Verletzung eines Rechtes Dritter ist der Kunde verpflichtet, PACT von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen.

 

4.             Verschwiegenheitspflicht

 

4.1.          Der Kunde hat über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm anlässlich oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit mit PACT zur Kenntnis gelangen, insbesondere alle ihm während des Vertragsverhältnisses anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Geschäftsvorgänge sowie das Know-how und die Konzepte von PACT Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

4.2.          Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen, insbesondere alle Dokumente, Materialien und Zeichnungen ordnungsgemäß aufzubewahren, so dass insbesondere Dritte keine Einsicht nehmen können. Das gleiche gilt für sämtliche Schriftstücke sowie jedes Material, das Angelegenheiten von PACT betrifft und sich im Besitz des Kunden befindet.

 

4.3.          Dem Kunden ist bekannt, dass er für jeden Schaden aufzukommen hat (§ 9 UWG, §§ 823, 826 BGB), welcher PACT durch die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht entsteht, und dass er sich gemäß § 17 UWG strafbar machen kann.

 

4.4.          Geschäftliche Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wurden, sind bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herauszugeben.

 

4.5.          Daten des Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Zweifel das Telemediengesetz (TMG) und insbesondere des TMG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Ohne die Einwilligung des Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Im Übrigen wird auf doe allgemeinen Datenschutzklausen unter www. pact.de verwiesen. PACT ist berechtigt Daten und Unterlagen des Kunden innerhalb des Konzernverbunds der PACT AG auszustauschen und weiterzuleiten.

 

5.             Liefer- und Leistungszeit

 

5.1.          Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich,

wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

werden.

 

5.2.          Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von PACT, jedoch nicht vor Klarstellung der Auftragseinzelheiten, die vom Kunden vertragsgemäß beizubringen sind. Die Einhaltung der Lieferungs- oder Leistungsverpflichtung von PACT setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.

 

6.             Sonderbestimmungen für Kauf - und Werkverträge

 

6.1.          Lieferzeit

 

6.1.1.       Die Lieferfrist gilt mit Übergabe der Ware an eine entsprechende Transportperson undwenn die Ware ohne Verschulden von PACT nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden als eingehalten. Im Fall vorübergehender Unmöglichkeit, auch Streik, Aussperrung und andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen berechtigen PACT, die Lieferung um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Kunde wird unverzüglich von Beginn und Ende derartiger Beeinträchtigungen unterrichtet.

 

6.1.2.       Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

 

6.1.3.       Teillieferungen sind zulässig, es sei denn sie sind für den Kunden nicht zumutbar.

 

6.2.          Leistungsort und Gefahrübergang

 

6.2.1.       Soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit sich nichts anderes aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergibt, ist Erfolgsort der Geschäftssitz von PACT.

 

6.2.2.       Ist Erfolgsort der Geschäftssitz von PACT, trägt der Kunde Kosten und Gefahren der Lieferung von dem Zeitpunkt an, an dem sie am Geschäftssitz von PACT zur Abholung zur Verfügung gestellt wurde. Versendet PACT die Ware auf Verlangen des Kunden an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald PACT die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst von PACT zur Ausführung oder Versendung der Ware bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.

 

6.2.3.       Die Versendung erfolgt durch von PACT ausgewählte Spediteure, Frachtführer oder durch eine sonst von PACT zur Ausführung oder Versendung der Ware bestimme Person oder Anstalt, es sei denn die Vertragsparteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart. PACT bietet dem Kunden die Möglichkeit, auf dessen Kosten die Ware gegen Diebstahl-, Bruch-,Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern.

 

6.2.4.       Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der potentiellen Versandbereitschaft an auf den Kunden über, jedoch ist PACT verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

6.3.          Verpackung

 

6.3.1.       Die Lieferung wird von PACT handelsüblich verpackt. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden anders als handelsüblich verpackt, trägt der Kunde die Gefahr einer Beschädigung der Ware.

 

6.3.2.       Die Verpackung ist vom Kunden am Bestimmungsort zu entsorgen. Wenn PACT die Entsorgung der Verpackung übernimmt, ist PACT berechtigt, die Kosten der Entsorgung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

6.4.          Untersuchungs- und Rügepflicht

 

6.4.1.       Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen binnen drei Werktagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Zeigt sich ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, erst später, so ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung anzuzeigen.

 

6.4.2.       Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.

 

 

6.5.          Eigentumsvorbehalt

 

6.5.1.       PACT behält sich das Eigentum an der Sache bzw. an dem Werk bis zur Zahlung des Kaufpreises bzw. des Werklohns und etwaiger Nebenforderungen vor. PACT ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.

 

6.5.2.       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PACT unverzüglich zu benachrichtigen und die notwendigen Auskünfte zur Person des Dritten und den Umständen der Pfändung zu erteilen.

 

6.5.3.       Der Kunde tritt mit Vertragschluss sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang an PACT ab, sofern die Weiterveräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt. Im Übrigen ist die Weiterveräußerung untersagt. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware in Erfüllung von Werkverträgen durch den Kunden gleich. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der an PACT abgetretenen Forderungen eigenen Namen berechtigt, solange er sich nicht PACT gegenüber in Verzug befindet. § 354a HBGB bleibt anwendbar.

 

6.5.4.       Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets durch PACT als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen PACT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PACT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

 

6.5.5.       Wird die Vorbehaltsware mit anderen PACT nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt PACT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde PACT anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

 

6.5.6.       Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen beweglichen Sache kraft zwingenden Rechtes, überträgt er PACT Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgutes von PACT an der neuen Sache und verwahrt dies unentgeltlich für PACT.

 

6.5.7.       Übersteigen die PACT vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernde Forderungen um mehr als 10 % ist PACT verpflichtet, Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl freizugeben.

 

6.5.8.       Lässt das Recht, unter Beachtung von Ziffer 11, in dessen Geltungsbereich sich der Lieferungsgegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen den Kunden und PACT als vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die PACT zum Schutze des Eigentums oder von Sicherheitsrechten am Liefergegenstand treffen will.

 

6.6.          Gewährleistung

 

6.6.1.       Liegt ein von PACT zu vertretender Mangel vor, so ist PACT nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Handelsübliche geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Design stellen keinen Mangel dar. Dies gilt auch für den Fall einer geringen technisch nicht vermeidbaren Abweichung des Endprodukts vom zuvor gefertigten Muster.

 

6.6.2.       Im Falle der Beseitigung des Mangels ist PACT verpflichtet, alle von PACT zu tragenden und zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

 

6.6.3.       Schlägt die Mangelbeseitigung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, oder ist PACT zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese aus Gründen, die PACT zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Preises zu verlangen.

 

6.6.4.       Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich des Anspruchs auf entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch des Kunden beruht auf einer solchen schuldhaften Vertragsverletzung von PACT oder von deren Erfüllungsgehilfen, bei der vertragswesentliche Pflichten bzw. Kardinalpflichten verletzt wurden.

 

6.6.5.       Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PACT oder deren Erfüllungsgehilfen beruht. Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

6.6.6.       Wird eine vertragswesentliche Pflicht bzw. eine Kardinalpflicht von PACT oder von deren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verletzt, so ist die Haftung von PACT auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

6.6.7.       Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

7.             Haftung für Verzug

 

7.1.          Gerät PACT mit ihrer Leistung in Verzug, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen wird auf Ziffer 6.6.5. verwiesen

 

7.2.          Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte Lieferungen hat PACT in keinem Fall einzustehen. PACT verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

 

7.3.          Die Beschränkung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn der Vorlieferant Erfüllungsgehilfe von PACT ist.

 

7.4.          Die Haftung von PACT ist in jedem Fall auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

8.             Sonstige Haftung

 

8.1.          Wird eine (auch vor- oder nachvertragliche) Pflicht zur Aufklärung, Beratung, Obhut oder Fürsorge von PACT oder deren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

8.2.          PACT übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch vom Kunden übergebene Materialien oder Konstruktionszeichnungen verursacht werden und die PACT nicht durch einfache, fachmännische Schau erkennen konnte.

 

8.3.          Sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch des Kunden beruht auf einer solchen schuldhaften Vertragsverletzung von PACT oder deren Erfüllungsgehilfen, bei der vertragswesentliche Pflichten bzw. Kardinalpflichten verletzt wurden.

 

8.4.          Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beziehungsweise auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

 

8.5.          Wird eine vertragswesentliche Pflicht bzw. eine Kardinalpflicht von PACT oder von deren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verletzt, so ist die Haftung von PACT auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

8.6.          Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

9.             Preise und Zahlungsbedingungen

 

9.1.          Die von PACT angegebenen Preise sind Nettobeträge, ausschließlich Mehrwertsteuer. Sofern Inhalt des Vertrages Waren oder Werke sind, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Soweit Mehrwertsteuer geschuldet wird, sind die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils gültigen gesetzlichen Steuersatz zu bezahlen.

9.2.          Die Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist PACT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 14% p.a. zu fordern.

 

9.3.          PACT behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit oder Leistungszeit von mehr als 3 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen oder Preiserhöhungen der Lieferanten von PACT zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht.

 

9.4.          PACT ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Des Weiteren kann PACT Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für in sich abgeschlossene Teile der Vertragsleistungen fordern.

 

9.5.          Für Aufträge und Projekte, die übergreifend in das neue Kalenderjahr laufen, ist PACT berechtigt, zum 31.12. eine Stichtagsabrechnung zu erstellen.

 

9.6.          Liegen nachträgliche Änderungen des Auftrags vor, werden diese von PACT gesondert in Rechnung gestellt.

 

9.7.          Schecks, Wechsel und Sicherungsabtretungen werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.

 

9.8.          Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PACT anerkannt sind.

 

9.9.          Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von PACT auf die vereinbarte Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird, ist PACT berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern und von dem Kunden Sicherheit zu fordern. Leistet der Kunde die von PACT geforderte Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist, kann PACT von dem Vertrag zurücktreten.

 

9.10.        Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich nach Abschluss des Vertrages die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich, ist PACT berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder gegen Zurverfügungstellung ausreichender Sicherheit durchzuführen.

 

10.           Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

10.1.        Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von PACT. Der ausschließliche Gerichtsstand ist München. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

11.           Anwendbares Recht

 

11.1.        Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN Kaufrechts, des europäischen Kaufrechts oder von Normen, die auf ausländische Rechtsordnungen verweisen.